(5)Absatz 5,Auf die Wahl der Mitglieder des Wahlvorstandes, die Arbeitnehmer sind, ist § 11 sinngemäß anzuwenden. Sind die Mitglieder des Jugendvertrauensrates gemäß § 51 Abs. 2 getrennt zu wählen, so können Stimmen gültig nur für solche Vorschläge für die Wahl des Wahlvorstandes abgegeben werden, die Angehörige beider Gruppen enthalten. Der zweite Arbeitnehmer des Vorschlages mit der größten Stimmenzahl gilt nur dann als gewählt, wenn er einer anderen Gruppe angehört als der erste. Gehören beide Arbeitnehmer der gleichen Gruppe an, so gilt an Stelle des zweitgereihten der bestgereihte der anderen Gruppe innerhalb des gleichen Vorschlages als gewählt. Das gleiche gilt für die Wahl der Ersatzmitglieder.Auf die Wahl der Mitglieder des Wahlvorstandes, die Arbeitnehmer sind, ist Paragraph 11, sinngemäß anzuwenden. Sind die Mitglieder des Jugendvertrauensrates gemäß Paragraph 51, Absatz 2, getrennt zu wählen, so können Stimmen gültig nur für solche Vorschläge für die Wahl des Wahlvorstandes abgegeben werden, die Angehörige beider Gruppen enthalten. Der zweite Arbeitnehmer des Vorschlages mit der größten Stimmenzahl gilt nur dann als gewählt, wenn er einer anderen Gruppe angehört als der erste. Gehören beide Arbeitnehmer der gleichen Gruppe an, so gilt an Stelle des zweitgereihten der bestgereihte der anderen Gruppe innerhalb des gleichen Vorschlages als gewählt. Das gleiche gilt für die Wahl der Ersatzmitglieder.