Betriebsrats-Wahlordnung 1974
Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1974,
römisch fünf
Paragraph 23
01.07.1974
BRWO 1974
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 67, Absatz 2,
Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, ist berechtigt, dem Wahlvorstand für jeden Wahlort höchstens zwei Wahlzeugen zu bezeichnen, denen das Recht zusteht, die Wahlhandlung zu beobachten; ein Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Als Wahlzeugen können außer wahlberechtigten Arbeitnehmern auch Vorstandsmitglieder oder Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer namhaft gemacht werden.
10.02.2023
10008330
NOR12096889
N6197420602L