BGBl. Nr. 367/1973Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
01.08.1973
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Das Bundesstrombauamt besorgt die Geschäfte der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz mit Bundesbediensteten.
(2)Absatz 2,Soweit die Geschäfte der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz nicht mit den ständig für diese Zwecke vorgesehenen Bundesbediensteten besorgt werden können, kann das Bundesstrombauamt auch Bedienstete im Namen und auf Kosten der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz beschäftigen.