Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

07.07.1973

Außerkrafttretensdatum

09.08.2002

Text

Entlohnungsgruppen und Dienstzweige

Paragraph 9, Die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsschemas und in ihnen in die Entlohnungsgruppen und Dienstzweige - vor allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung - sind nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse durch Verordnung der Bundesregierung festzustellen.