Vertragsbedienstetengesetz 1948
Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
Paragraph 9
07.07.1973
09.08.2002
Entlohnungsgruppen und Dienstzweige
Paragraph 9, Die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsschemas und in ihnen in die Entlohnungsgruppen und Dienstzweige - vor allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung - sind nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse durch Verordnung der Bundesregierung festzustellen.