Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst an Justizanstalten
Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1973,
römisch fünf
Paragraph eins
01.05.1973
30.11.1992
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Den Beamten der Justizwache und den Jugenderziehern an Justizanstalten sowie den Beamten des Dienstzweiges “Höherer Dienst an Justizanstalten”, soweit sie im Vollzugsdienst stehen, gebührt eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung.
22.04.2025
10008301
NOR12096476
N61973105670