Kurztitel

Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst an Justizanstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1973,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.05.1973

Außerkrafttretensdatum

30.11.1992

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph eins,

Den Beamten der Justizwache und den Jugenderziehern an Justizanstalten sowie den Beamten des Dienstzweiges “Höherer Dienst an Justizanstalten”, soweit sie im Vollzugsdienst stehen, gebührt eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10008301

Dokumentnummer

NOR12096476

alte Dokumentnummer

N61973105670