Kurztitel

Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 37/1873

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

22.03.1873

Text

Paragraph 14,

Ein Kandidat, welcher bloß in einem Gegenstande eines Prüfungsaktes den Anforderungen nicht entsprochen hat, kann, um approbiert zu werden, die Prüfung aus diesem Gegenstande im nächsten, spätestens im zweiten Prüfungstermine wiederholen.

Hat jedoch ein Kandidat bei einem Prüfungsakte aus mehr als einem Gegenstande nicht entsprochen, so hat derselbe zum obigen Zwecke in obigen Terminen den betreffenden ganzen Prüfungsakt zu wiederholen.

Eine zweite Wiederholung ist nicht gestattet.