Kurztitel

Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 37/1873

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

22.03.1873

Text

Paragraph 13,

Über die schriftliche Prüfung wird ein motiviertes Gutachten von den betreffenden Vertretern abgegeben.

Über die ärztliche Prüfung ist ein Protokoll aufzunehmen.

Das Protokoll hat die Gegenstände jedes Prüfungsaktes, das Urteil der Prüfer über die Beantwortung jedes einzelnen Themas des praktischen und des mündlichen Prüfungsaktes, das motivierte Gutachten über die schriftliche Prüfung und das Schlußvotum über das Gesamtergebnis aller drei Prüfungsakte zu enthalten.

Das Protokoll wird der Landesbehörde übergeben.