an einer Leiche eine ihm aufgegebene legale Obduktion zu verrichten, den Sektionsbefund einem hiezu bestimmten Schriftführer zu Protokoll zu diktieren und das betreffende Gutachten eigenhändig beizufügen;
Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung
RGBl. Nr. 37/1873
Paragraph 11
22.03.1873
Der praktische ärztliche Prüfungsakt ist in einem öffentlichen Krankenhause und in einem chemischen Laboratorium vorzunehmen.
Hiebei hat der Kandidat in Gegenwart des Vorsitzenden und eines Mitgliedes der Prüfungskommission
Die Leiche (1) und der Kranke (2) wird vom Vorsitzenden, der Gegenstand der chemischen Untersuchung (3), die Droge und das Gift