Kurztitel

Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 37/1873

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

22.03.1873

Text

Paragraph 9,

Gegenstände der ärztlichen Prüfung sind:

  1. Ziffer eins
    Hygiene und Sanitätsgesetzkunde,
  2. Ziffer 2
    gerichtliche Medizin mit Einschluß der forensischen Psychologie,
  3. Ziffer 3
    Pharmakognosie mit Einschluß der Kenntnis der gangbarsten Gifte,
  4. Ziffer 4
    Chemie, (3. und 4. mit Rücksicht auf die bezirksärztlichen Agenden),
  5. Ziffer 5
    Veterinärpolizei.

Die Prüfung dieser Gegenstände zerfällt in einen schriftlichen, einen praktischen und einen mündlichen Prüfungsakt.