Hygiene und Sanitätsgesetzkunde,
Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung
RGBl. Nr. 37/1873
Paragraph 9
22.03.1873
Gegenstände der ärztlichen Prüfung sind:
Die Prüfung dieser Gegenstände zerfällt in einen schriftlichen, einen praktischen und einen mündlichen Prüfungsakt.