Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung
RGBl. Nr. 37/1873
Paragraph 8
22.03.1873
Die Prüfungskommission für die ärztliche Prüfung besteht unter dem Vorsitze des Landes-Sanitätsreferenten oder eines bei dessen Abgang vom Minister des Innern ernannten Präses aus fünf Vertretern der zu prüfenden Gegenstände.