Kurztitel

Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 37/1873

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

22.03.1873

Text

Paragraph 8,

Die Prüfungskommission für die ärztliche Prüfung besteht unter dem Vorsitze des Landes-Sanitätsreferenten oder eines bei dessen Abgang vom Minister des Innern ernannten Präses aus fünf Vertretern der zu prüfenden Gegenstände.