Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 122) über die Beschäftigungspolitik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1972,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8,

Inkrafttretensdatum

27.07.1973

Text

Artikel 8

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.