Verbrechensopfergesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1989,
BG
Paragraph 14
01.01.1990
31.12.2001
VOG
67 Versorgungsrecht
Geschädigte, die für Hilfeleistungen nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommen, sind über dieses Bundesgesetz zu belehren. Die Belehrung obliegt der Sicherheitsbehörde, welche die Tatsachenfeststellungen trifft und dem Strafgericht erster Instanz, wenn jedoch der Staatsanwalt die Anzeige zurücklegt, diesem.
03.10.2023
10008273
NOR12096409
N6197216590J