Absatz einsHilfe nach Paragraph 2, Ziffer 2, ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, zu leisten. Beschädigte, die infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (Paragraph eins, Absatz 5,) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.