Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1972,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19 a

Inkrafttretensdatum

01.12.1972

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Text

Erschwerniszulage

Paragraph 19 a, (1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwerniszulage.

  1. Absatz 2,Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Erschwerniszulage bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.