Reisegebührenvorschrift 1955
BGBl.Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 192/1971
Paragraph 35 a,
01.04.1971
31.12.2004
ABSCHNITT VIIa
Bei Versetzungen vom Inland in das Ausland, vom Ausland in das Inland oder im Ausland sind, soweit in diesem Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Abschnittes römisch VII mit Ausnahme des § 35 anzuwenden.