Kurztitel

Behinderteneinstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 721 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 22 a,

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992

Abkürzung

BEinstG

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Behindertenvertrauenspersonen

Paragraph 22 a,

  1. Absatz einsSind in einem Betrieb dauernd mindestens fünf begünstigte Behinderte (Paragraph 2, Absatz eins und 3) beschäftigt, so sind von diesen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Behindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertreter zu wählen, die die Vertrauenspersonen im Falle der Verhinderung vertreten.
  2. Absatz 2Die Wahl der Behindertenvertrauensperson und des Stellvertreters ist gemeinsam mit der Betriebsratswahl durchzuführen. Gehören jeder Gruppe der Arbeitnehmer mehr als fünf begünstigte Behinderte an, so ist bei jeder Gruppe auch die Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) mitzuwählen. Sind mehr als fünf begünstigte Behinderte beschäftigt, die unterschiedlichen Gruppen zuzurechnen sind, und nur eine Gruppe umfaßt mehr als fünf begünstigte Behinderte, so ist bei dieser Gruppe mitzuwählen. Gehören keiner Gruppe mehr als fünf begünstigte Behinderte an, so ist die Wahl mit der Gruppe der Arbeitnehmer durchzuführen, der die größere Zahl der begünstigten Behinderten angehört, bei gleicher Zahl bei der Arbeitnehmergruppe, die mehr Betriebsratsmitglieder zu wählen hat. Wird nur ein Betriebsrat gewählt, so ist die Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) bei diesem mitzuwählen.
  3. Absatz 3Wahlberechtigt sind alle begünstigten Behinderten des Betriebes, die am Tag der Wahlausschreibung und am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind. Heimarbeiter, die begünstigte Behinderte sind, nur dann, wenn sie im Sinne des Paragraph 27, Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr.  105 aus 1961,, regelmäßig beschäftigt werden.
  4. Absatz 4Wählbar sind alle begünstigten Behinderten des Betriebes, die am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind und die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen.
  5. Absatz 5Auf die Durchführung und Anfechtung der Wahl der Behindertenvertrauenspersonen (Stellvertreter) sind die Bestimmungen der Paragraph 51, Absatz eins,, Paragraph 53, Absatz 3,, 5 und 6 sowie Paragraphen 55 bis 60 des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, sinngemäß anzuwenden. Zur Anfechtung der Wahl ist auch jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat berechtigt.
  6. Absatz 6Die Tätigkeitsdauer der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem in Paragraph 61, Absatz eins, des Arbeitsverfassungsgesetzes genannten Zeitpunkt und endet mit Ablauf der Funktionsperiode. Im übrigen sind für die vorzeitige Beendigung und das Erlöschen der Funktion Paragraphen 62 und 64 Absatz eins und 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Tätigkeitsdauer endet ferner, wenn in einer Versammlung aller begünstigten Behinderten des Betriebes die Mehrheit die Enthebung ihrer Behindertenvertrauenspersonen (Stellvertreter) beschließt. Die Versammlung kann von dem an Lebensjahren ältesten begünstigten Behinderten einberufen werden.
  7. Absatz 7Die Behindertenvertrauensperson ist berufen, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der begünstigten Behinderten im Einvernehmen mit dem Betriebsrat wahrzunehmen. Paragraph 39, des Arbeitsverfassungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden. Der Betriebsrat ist verpflichtet, der Behindertenvertrauensperson bei der Wahrnehmung der besonderen Belange der begünstigten Behinderten beizustehen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  8. Absatz 8Die Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) ist insbesondere berufen
    1. Litera a
      auf die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinzuwirken und darüber zu wachen, daß die Vorschriften, die für das Arbeitsverhältnis begünstigter Behinderter gelten, eingehalten werden;
    2. Litera b
      über wahrgenommene Mängel dem Betriebsrat, dem Betriebsinhaber und erforderlichenfalls den zum Schutz der Arbeitnehmer geschaffenen Stellen Mitteilung zu machen und auf die Beseitigung dieser Mängel hinzuwirken;
    3. Litera c
      Vorschläge in Fragen der Beschäftigung, der Aus- und Weiterbildung zu erstatten und auf die besonderen Bedürfnisse von behinderten Arbeitnehmern hinzuweisen;
    4. Litera d
      an den Sitzungen des Betriebsrates mit beratender Stimme teilzunehmen.
  9. Absatz 9Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit der Behindertenvertrauensperson zu beraten und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  10. Absatz 10Auf die persönlichen Rechte und Pflichten der Behindertenvertrauensperson sind die Bestimmungen des 4. Hauptstückes des römisch II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes bzw. die in Ausführung der Paragraphen 218 bis 225 des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, ergangenen landesrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden; die darin enthaltenen Bestimmungen über die Ersatzmitglieder des Betriebsrates gelten sinngemäß auch für die persönlichen Rechte und Pflichten des Stellvertreters der Behindertenvertrauensperson.

Anmerkung

ÜR: Art. römisch VI Absatz 6 und Art. römisch VIII Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1987,

BVG: Art. römisch eins, Bundesgesetzblatt Nr. 721 aus 1988,

Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit und Soziales)

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR12096123

alte Dokumentnummer

N6197011549A