Kurztitel

Behinderteneinstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 721 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 9 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992

Abkürzung

BEinstG

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Prämien

Paragraph 9 a,

  1. Absatz eins,Dienstgeber, die mehr begünstigte Behinderte beschäftigen, als ihrer Einstellungspflicht (Paragraph eins, Absatz eins, bzw. 2 und Paragraph 4,) entspricht, erhalten aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds (Paragraph 10,) für jeden über die Pflichtzahl hinaus beschäftigten begünstigten Behinderten (Paragraph 5, Absatz eins,) eine Prämie in Höhe von 75 vH der nach Paragraph 9, Absatz 2, festgesetzten Ausgleichstaxe (aufgerundet auf den nächsthöheren vollen Schillingbetrag). Dienstgeber, die nicht einstellungspflichtig sind, erhalten eine Prämie in gleicher Höhe für jeden beschäftigten begünstigten Behinderten (Paragraph 5, Absatz eins,).
  2. Absatz 2,Dienstgeber erhalten aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds (Paragraph 10,) für jeden beschäftigten, in Ausbildung stehenden begünstigten Behinderten (Paragraph 2, Absatz 3,) eine Prämie in Höhe der nach Paragraph 9, Absatz 2, festgesetzten Ausgleichstaxe.
  3. Absatz 3,Dienstgebern, die im Rahmen ihrer Unternehmenstätigkeit Arbeitsaufträge an Einrichtungen, in denen überwiegend Schwerbehinderte tätig sind, erteilen, sind aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds (Paragraph 10,) Prämien in Höhe von 15 vH des Rechnungsbetrages der Arbeitsaufträge (abzüglich der Umsatzsteuer und der Skontobeträge), aufgerundet auf den nächsthöheren, durch zwölf teilbaren Schillingbetrag, zu gewähren. Für die Bemessung der Prämie sind die jeweils innerhalb eines Kalenderjahres erteilten Arbeitsaufträge zusammenzufassen. Das Landesinvalidenamt ist ermächtigt, an Dienstgeber nach Vorlage von saldierten Rechnungen über die erteilten Arbeitsaufträge, wenn diese den Betrag von 50 000 S übersteigen, vierteljährlich Vorschüsse auf die zu gewährenden Prämien zu zahlen. Die für die Zuerkennung der Prämie maßgeblichen saldierten Rechnungen sind nachweislich bis 1. Mai eines jeden Jahres für das vorhergegangene Kalenderjahr bei sonstigem Anspruchsverlust dem Landesinvalidenamt vorzulegen.
  4. Absatz 4,Über die Zuerkennung einer Prämie nach Absatz eins und 2 hat das Landesinvalidenamt in Fällen, in denen die Berechnung unter Bedachtnahme auf Paragraph 16, Absatz 4 bis 7 erfolgt, von Amts wegen, in den übrigen Fällen über Antrag des Dienstgebers zu entscheiden. Der Antrag kann nur binnen drei Jahren vom Ende des Kalenderjahres an, für das die Prämie begehrt wird, eingebracht werden.
  5. Absatz 5,Prämien nach Absatz eins bis 3 sowie allfällige Vorschußleistungen sind auf Forderungen des Ausgleichstaxfonds gegen den zum Empfang der Prämie berechtigten Dienstgeber anzurechnen.

Anmerkung

BVG: Artikel römisch eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 721 aus 1988,

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR12096105

alte Dokumentnummer

N6197011531A