Absatz eins,Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
- Litera aPersonen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (einschließlich Lehrlinge);
- Litera bPersonen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigt sind;
- Litera cPersonen, die in Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst stehen;
- Litera dHebammenschülerinnen;
- Litera eHeimarbeiter.