Kurztitel

Kälteanlagenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1973

Text

Überprüfung

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Kälteanlagen müssen nach größeren Betriebsstörungen, größeren Instandsetzungen sowie wesentlichen Änderungen der Anlage, jedenfalls aber in Zeitabständen von höchstens einem Jahr, einer Überprüfung hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit unterzogen werden. Diese Überprüfungen sind von hiezu befugten fachkundigen Personen vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Schadhafte Teile von Kälteanlagen, die unter einem Überdruck stehen, dürfen nur durch solche Teile ersetzt werden, die im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 9, einer Druckprobe unterzogen wurden; eine solche Druckprobe ist auch vorzunehmen, nachdem an Teilen, die unter Überdruck stehen, größere Instandsetzungen vorgenommen wurden.