Kurztitel

Kälteanlagenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1973

Text

Druckprobe

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Teile von Kälteanlagen, die unter einem Überdruck stehen, müssen einer Druckprobe mit dem Eineinhalbfachen des festgelegten höchsten Betriebsdruckes, mindestens aber mit dem Eineinhalbfachen des Sattdampfdruckes des Kältemittels bei einer Temperatur von 40 ºC, unterzogen worden sein. Bei Anlagen, die eine höhere Temperatur als 40 ºC erreichen können, muß der Probedruck mindestens das Eineinhalbfache des Sattdampfdruckes des Kältemittels bei dieser höheren Temperatur betragen. Bei Anlagen unter Verwendung von Ausgleichsbehältern muß der Probedruck mindestens das Eineinhalbfache jenes Druckes betragen, der sich bei vorschriftsmäßiger Füllung der Anlage bei 40 ºC einstellt. Für Anlagen, bei denen das Kältemittel bei 40 ºC einen niedrigeren Sattdampfdruck als 2 atü hat, muß der Probedruck mindestens 3 atü betragen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten nicht für solche Teile von Kälteanlagen, auf die die Dampfkesselverordnung Anwendung findet; sie gelten ferner nicht für solche Rohre und Armaturen, die auch hinsichtlich ihrer Prüfung den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.