Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 c

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Text

Dekadenarbeit

Paragraph 4 c,

  1. Absatz eins,Für Arbeitnehmer, die auf im öffentlichen Interesse betriebenen Großbaustellen oder auf Baustellen der Wildbach- und Lawinenverbauung in Gebirgsregionen beschäftigt sind, kann der Kollektivvertrag zulassen, daß die wöchentliche Normalarbeitszeit mehr als 40 Stunden beträgt, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von zwei Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt die Normalarbeitszeit gemäß Paragraph 3, nicht überschreitet.
  2. Absatz 2,Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten.