Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

05.01.1970

Text

Außerkrafttreten von Ausnahmegenehmigungen

Paragraph 31,

Bescheide, die auf Grund von durch dieses Bundesgesetz außer Kraft gesetzten Arbeitszeitvorschriften erlassen wurden, verlieren spätestens mit dem Ablauf von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Wirksamkeit.