Arbeitszeitgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,
Paragraph 31
05.01.1970
Bescheide, die auf Grund von durch dieses Bundesgesetz außer Kraft gesetzten Arbeitszeitvorschriften erlassen wurden, verlieren spätestens mit dem Ablauf von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Wirksamkeit.