Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Text

Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften

Paragraph 27, (1) Die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes den Arbeitsinspektoraten zustehenden Aufgaben und Befugnisse sind in den vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommenen Betrieben von den zur Wahrung des Arbeitnehmerschutzes sonst berufenen Behörden wahrzunehmen.

  1. Absatz 2,Bescheide gemäß Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 5,, Paragraph 11, Absatz 5,, Paragraph 12, Absatz 2 und 4, Paragraph 14, Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz 5 und Paragraph 19, Absatz 3, sind zu befristen, wobei die Bewilligung über das Kalenderjahr nicht hinausgehen darf.
  2. Absatz 3,Berufungen gegen Bescheide gemäß Paragraph 8, Absatz 4, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
  3. Absatz 4,Über Berufungen gegen Bescheide der Arbeitsinspektorate entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung, soweit es sich jedoch um Bescheide einer Berghauptmannschaft handelt, das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie.
  4. Absatz 5,Die den Arbeitsinspektoraten nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse sind für Fälle, die sich über den Wirkungsbereich eines Arbeitsinspektorates hinaus erstrecken, vom Bundesministerium für soziale Verwaltung, für Fälle, die sich über den Wirkungsbereich einer Berghauptmannschaft hinaus erstrecken, vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie wahrzunehmen.
  5. Absatz 6,Anzeigen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.