Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

05.01.1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Text

Ausnahmen im öffentlichen Interesse

Paragraph 23, Wenn es das öffentliche Interesse infolge besonders schwerwiegender Umstände erfordert, können durch Verordnung für einzelne Arten oder Gruppen von Betrieben Ausnahmen von den Bestimmungen der Paragraphen 3, 4, 9, 11, 12, 14 bis 16, 18 und 19 zugelassen oder abweichende Regelungen hinsichtlich der Dauer der Ruhepausen getroffen werden.