Arbeitszeitgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,
Paragraph 23
05.01.1970
31.12.1996
Ausnahmen im öffentlichen Interesse
Paragraph 23, Wenn es das öffentliche Interesse infolge besonders schwerwiegender Umstände erfordert, können durch Verordnung für einzelne Arten oder Gruppen von Betrieben Ausnahmen von den Bestimmungen der Paragraphen 3, 4, 9, 11, 12, 14 bis 16, 18 und 19 zugelassen oder abweichende Regelungen hinsichtlich der Dauer der Ruhepausen getroffen werden.