Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

05.01.1970

Text

Arbeitseinsatz bei Reparaturarbeiten in heißen Öfen von Eisen- oder Stahlhüttenbetrieben oder Kokereien

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Bei Reparaturarbeiten (Zustellungen), die in Eisen- oder Stahlhüttenbetrieben in heißen Siemens-Martin-Öfen, heißen Schmelz-, Glüh-, Aufheiz- oder Brennöfen sowie in heißen Konvertern oder in Kokereien in heißen Kokereiöfen vorgenommen werden, darf die Wochenarbeitszeit vierzig Stunden nicht überschreiten. Wird die Arbeitszeit an einzelnen Werktagen regelmäßig verkürzt, so darf sie an den übrigen Tagen der Woche acht Stunden nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Nimmt die Beschäftigung mit den im Absatz eins, genannten Arbeiten nicht eine volle Woche in Anspruch, so sind Arbeitszeiten in den im Absatz eins, angeführten heißen Öfen oder heißen Konvertern mit einem Zuschlag von 7,5 vH zu bewerten. Eine Arbeitsstunde ist daher mit 64 1/2 Minuten in Anschlag zu bringen, jedoch darf die nach Paragraph 3, zulässige Dauer der Wochenarbeitszeit nicht überschritten werden.
  3. Absatz 3,Als heiße Öfen oder heiße Konverter im Sinne der Absatz eins und 2 gelten solche, bei denen die Innentemperatur mehr als 30 ºC beträgt.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten auch für Reparaturarbeiten (Zustellungen) in Hochöfen, soweit mit Kohlenstoffsteinen gearbeitet wird.
  5. Absatz 5,Bei Einführung einer Wochenarbeitszeit von zweiundvierzig Stunden tritt an Stelle des im Absatz 2, genannten Zuschlages von 7,5 vH ein solcher von 5 vH. Eine Arbeitsstunde ist daher dann mit 63 Minuten in Anschlag zu bringen.