Absatz 2,Zur Erreichung einer längeren Freizeit, die entweder mit der Wochenruhe oder mit einer Ruhezeit gemäß Paragraph 12, zusammenhängen muß, kann die Normalarbeitszeit an einzelnen Tagen regelmäßig gekürzt und die ausfallende Normalarbeitszeit auf die übrigen Tage der Woche verteilt werden.