Arbeitsmarktförderungsgesetz
BGBl. Nr. 31/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 185/1985
§ 47
01.01.1973
30.06.1994
Abgabenrechtliche Vorschriften
§ 47. Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Beilagen und Vollmachten sind von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit. Diese Befreiung gilt jedoch nicht im Verfahren gemäß §§ 9 Abs. 3, 17 und 18.