die berufliche Ausbildung in einem Lehrberuf zu erleichtern,
Arbeitsmarktförderungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,
Paragraph 19
01.07.1990
30.06.1994
Beihilfen zur Förderung der Erlangung von Arbeits- oder
Ausbildungsplätzen oder zur Sicherung einer Beschäftigung
Paragraph 19, (1) Zur Erlangung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes oder zur Sicherung einer Beschäftigung oder Ausbildung können Beihilfen gewährt werden, um