Absatz eins,Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat auf Antrag die Ausübung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung, das ist im Sinne dieses Bundesgesetzes die auf Gewinn gerichtete Arbeitsvermittlungstätigkeit, physischen Personen ausnahmsweise für eine, mehrere oder alle der nachstehenden Vermittlungsarten zu bewilligen:
- Litera aKonzertvermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die bei Instrumental- oder Vokalkonzerten, Gesangs- oder anderen Vorträgen oder Darbietungen, an denen ein Interesse der Kunst oder Wissenschaft besteht, mitwirken,
- Litera bArtistenvermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die artistische oder artistisch-künstlerische Leistungen erbringen,
- Litera cBühnenvermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die bühnenkünstlerische Leistungen erbringen,
- Litera dFilmvermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die filmkünstlerische Leistungen erbringen,
- Litera eMusikervermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die allein oder in Gruppen als Musiker tätig werden.
Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Beirat für Arbeitsmarktpolitik anzuhören.