Absatz eins,Abweichend von der Vorschrift des Paragraph 12, kann Arbeitsvermittlung auch von karitativen Einrichtungen maßgeblicher Bedeutung sowie von den gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen hinsichtlich ihrer Mitglieder unter nachstehenden Bedingungen ausgeübt werden:
- Litera aDie Ausübung der Arbeitsvermittlung hat entsprechend den für die Arbeitsvermittlung gemäß Paragraph 10, geltenden Richtlinien zu erfolgen und ist dem Bundesministerium für soziale Verwaltung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuzeigen; in der Anzeige sind der Ort und der Umfang der Vermittlungstätigkeit sowie der Personenkreis, auf den sich die Vermittlungstätigkeit bezieht, bekanntzugeben; bei erstmaliger Ausübung der Vermittlungstätigkeit ist die Anzeige vor Aufnahme derselben zu erstatten,
- Litera bdas Ausmaß der Vermittlungstätigkeit muß sich, verglichen mit dem Ausmaß der den genannten Institutionen obliegenden einzelnen wesentlichen Aufgaben, in jenen Grenzen halten, die diese Vermittlungstätigkeit als geringfügig erscheinen lassen.