Absatz 2,Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat für die fachliche Ausbildung und Fortbildung der in der Berufsberatung tätigen Personen durch geeignete Schulungsmaßnahmen zu sorgen.
Arbeitsmarktförderungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,
Paragraph 8
01.01.1969
30.06.1994
Paragraph 8, (1) Zur Durchführung der Berufsberatung sind solche Personen heranzuziehen, welche die persönliche Eignung haben und auf Grund ihrer Vorbildung die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen besitzen.