Arbeitsmarktförderungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,
Paragraph 2
01.01.1969
30.06.1994
Paragraph 2, Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung haben die für Fragen der Sozial- und Wirtschaftspolitik maßgebenden Stellen über die Lage und die Entwicklung des Arbeitsmarktes in ihrem Bereich in geeigneter Weise laufend zu informieren.