Kurztitel

Zwischenzeitengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1969,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

01.01.1970

Text

Artikel IV

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch III finden sinngemäß auf Personen Anwendung, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind. Das gleiche gilt für die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen nach solchen Personen.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen der Artikel römisch eins und römisch III finden sinngemäß auf Personen Anwendung, die in einem Dienstverhältnis stehen, auf das die Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1962,, oder des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1966,, anzuwenden sind. Das gleiche gilt für die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen nach solchen Personen.