(2)Absatz 2Die Bestimmungen der Artikel I und III finden sinngemäß auf Personen Anwendung, die in einem Dienstverhältnis stehen, auf das die Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962, oder des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 176/1966, anzuwenden sind. Das gleiche gilt für die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen nach solchen Personen.Die Bestimmungen der Artikel römisch eins und römisch III finden sinngemäß auf Personen Anwendung, die in einem Dienstverhältnis stehen, auf das die Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1962,, oder des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1966,, anzuwenden sind. Das gleiche gilt für die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen nach solchen Personen.