Absatz einsDie Anrechnung von Zeiten gemäß den Paragraphen eins und 2 und die Gewährung einer Zulage gemäß Paragraph 5, erfolgt auf Antrag. Der Antrag ist bei sonstigem Ausschluß spätestens binnen drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Dienstbehörde einzubringen.