Absatz einsEinem Bundesbeamten, der als Beamter der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppen A oder B, als Richter, als staatsanwaltschaftlicher Beamter, als Wachebeamter der Verwendungsgruppe W 1 oder als Berufsoffizier
- Litera anach Paragraph 8, Absatz 2, des Beamten-Überleitungsgesetzes unter Zuerkennung eines laufenden Ruhegenusses in den Ruhestand versetzt und nicht wieder in den Dienststand aufgenommen wurde,
- Litera bnach Paragraph 10, Absatz 2, des Beamten-Überleitungsgesetzes in den Ruhestand übernommen, nicht wieder in den Dienststand aufgenommen wurde und seit seiner letzten vor dem 13. März 1938 erfolgten Ernennung (Beförderung beziehungsweise Ernennung auf den Dienstposten einer höheren Standesgruppe) mindestens sechs Jahre in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stand,
ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz 2 bis 4 eine Zulage zum Ruhegenuß zu gewähren. Im Falle der Litera b, sind hiebei die zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April 1945 in einem Dienstverhältnis zum Deutschen Reich oder zu einer anderen deutschen Gebietskörperschaft zurückgelegten Dienstzeiten, soweit sie nach Paragraph 11, des Beamten-Überleitungsgesetzes angerechnet wurden, so zu behandeln, als ob sie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt worden wären.