Absatz einsVon der Anrechnung sind ausgeschlossen:
- Litera aZeiten, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat,
- Litera bZeiten, die bereits durch Gewährung eines außerordentlichen Versorgungsgenusses oder einer außerordentlichen Zulage zu einem Ruhe(Versorgungs)genuß berücksichtigt wurden,
- Litera cZeiten, die für die Ermittlung einer wiederkehrenden Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung als Versicherungszeiten berücksichtigt wurden, sofern der Anspruch auf Pension aus eigener Versicherung oder auf Hinterbliebenenpension im Zeitpunkt der Antragstellung auf Anrechnung von Zeiten nach diesem Bundesgesetz noch besteht,
- Litera dZeiten, während deren sich ein Beamter auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses im Ruhestand befunden hat, und
- Litera eZeiten, die im Zustand der Ämterunfähigkeit verbracht wurden.