1. Der deutsche Bevollmächtigte legte dar, daß die Leistungen des deutschen Lastenausgleichs eine Entschädigungszahlung an Personengruppen darstellen, die durch den Krieg und die Kriegsfolgen besonders hart betroffen sind. Die deutschen Träger der öffentlichen Fürsorge behandeln deshalb die im Rahmen des Lastenausgleichs gewährte Hauptentschädigung in besonders schonender Weise. Diese Leistungen machen nur einen geringen Prozentsatz des tatsächlichen Vermögensverlustes aus. Ihre Inanspruchnahme für den Kostenersatz und die Anrechnung auf laufende Fürsorgeleistungen würden deshalb in aller Regel eine besondere Härte darstellen. Der deutsche Bevollmächtigte bat deshalb darum, daß in den Fällen, in denen die Entschädigung an Unterstützte in Österreich ausgezahlt wird, die Träger der öffentlichen Fürsorge diesen Vermögensteil mit großem Verständnis für die Lage des Betroffenen in der gleichen Weise wie die deutschen Träger der öffentlichen Fürsorge behandeln.
Der österreichische Bevollmächtigte sagte dies zu; ihm wurde in Aussicht gestellt, daß die Träger der öffentlichen Fürsorge in Österreich auf Anfrage im Einzelfall von der bewilligenden Stelle Auskunft über die in der Bundesrepublik geltende Regelung für die Inanspruchnahme der Hauptentschädigung erhalten werden.
Der österreichische Bevollmächtigte bat um eine gleiche schonende Behandlung österreichischer Entschädigungsleistungen nach dem Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz vom 25. Juni 1958 (Bundesgesetzblatt Nr. 127/1958).
Der deutsche Bevollmächtigte sagte dies zu; ihm wurde in Aussicht gestellt, daß die Träger der öffentlichen Fürsorge in der Bundesrepublik auf Anfrage im Einzelfall von der bewilligenden Stelle Auskunft über die in Österreich geltende Regelung für die Inanspruchnahme der Entschädigungsleistungen erhalten werden.