Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1969,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1970

Text

Artikel 3

Gewährt eine Vertragspartei einem ihrer Staatsangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhält, Fürsorge, so bleiben solche Zuwendungen im Aufenthaltsstaat bei der Festsetzung von Art und Maß der Fürsorge sowie bei der Gewährung von Leistungen aus der Sozialversicherung außer Betracht; dies gilt nicht, soweit die Zuwendungen die wirtschaftliche Lage des Hilfsbedürftigen so günstig beeinflussen, daß daneben Fürsorge des Aufenthaltsstaates ungerechtfertigt wäre.