Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1969,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.01.1970

Text

TEIL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

  1. Ziffer eins
    „Österreich“
    die Republik Österreich,
    „Bundesrepublik“
    die Bundesrepublik Deutschland;
  2. Ziffer 2
    „Hoheitsgebiet“
    in bezug auf Österreich dessen Bundesgebiet,
    in bezug auf die Bundesrepublik den Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland;
  3. Ziffer 3
    „Staatsangehöriger“
    in bezug auf Österreich dessen Staatsbürger,
    in bezug auf die Bundesrepublik einen Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland;
  4. Ziffer 4
    „Fürsorge“
    alle gesetzlich begründeten Geld-, Sach-, Beratungs-, Betreuungs- und sonstigen Hilfeleistungen aus öffentlichen Mitteln zur Deckung und Sicherung des Lebensbedarfes für Personen, die keine andere Voraussetzung als die der Hilfsbedürftigkeit zu erfüllen haben;
  5. Ziffer 5
    „Jugendwohlfahrtspflege“
    alle nicht unter Fürsorge (Punkt 4) fallenden gesetzlich begründeten Maßnahmen und Leistungen im Interesse Minderjähriger, die von den Trägern der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege gewährt, durchgeführt oder überwacht werden, ohne Rücksicht darauf, welche Stelle sie angeordnet hat;
  6. Ziffer 6
    „Rechtsvorschriften“
    die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, welche die in den Punkten 4 und 5 umschriebenen Rechtsgebiete regeln und im Hoheitsgebiet oder im jeweiligen Teil des Hoheitsgebietes einer Vertragspartei in Kraft sind;
  7. Ziffer 7
    „zuständige Behörde“
    in bezug auf Österreich das Bundesministerium für Inneres, hinsichtlich der Regelungen auf dem Gebiet der Jugendwohlfahrtspflege das Bundesministerium für soziale Verwaltung,
    in bezug auf die Bundesrepublik den Bundesminister des Innern, hinsichtlich der Regelungen auf dem Gebiet der Jugendwohlfahrtspflege den Bundesminister für Familie und Jugend;
  8. Ziffer 8
    „Träger der öffentlichen Fürsorge“
    in bezug auf Österreich die Bezirks- und die Landesfürsorgeverbände,
    in bezug auf die Bundesrepublik die örtlichen und die überörtlichen Träger der Sozialhilfe;
  9. Ziffer 9
    „Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege“ in bezug auf Österreich die Bundesländer mit ihren Bezirksverwaltungsbehörden (Jugendämtern) und die Landesregierungen,
    in bezug auf die Bundesrepublik die Gemeinden, Gemeindeverbände und Länder als Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit ihren Jugendämtern, Landesjugendämtern und obersten Landesjugendbehörden;
  10. Ziffer 10
    „Heimatstaat“
    den Vertragsstaat, dessen Staatsangehörigkeit im Sinne des Punktes 3 eine Person besitzt;
  11. Ziffer 11
    „Aufenthaltsstaat“
    den Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich eine Person, auf die sich dieses Abkommen bezieht, aufhält.