Absatz eins,Der Vorsitzende hat in der Dienststellenversammlung für Ruhe und Ordnung zu sorgen; er ist berechtigt, Bedienstete, die durch ihr Verhalten den Gang der Verhandlungen stören, nach zweimaliger Ermahnung aus dem Versammlungsraum zu weisen.
Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1968,
römisch fünf
Paragraph 27
27.01.1968
PVGO
63/07 Personalvertretung
01.08.2019
10008362
NOR12095714
N61968103720