Kurztitel

Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1968,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

27.01.1968

Abkürzung

PVGO

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Personalvertretungsausschuß kann beschließen, zu einem Tagesordnungspunkt zu den bereits vorgemerkten Rednern keine weiteren Redner mehr zuzulassen (Schluß der Rednerliste), wenn anzunehmen ist, daß der Tagesordnungspunkt nach den Ausführungen der bereits vorgemerkten Redner genügend erörtert sein wird.
  2. Absatz 2,Über den Antrag auf Schluß der Rednerliste ist sogleich, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, abzustimmen. Vor der Abstimmung ist die Rednerliste zu verlesen. Eine Debatte über den Antrag auf Schluß der Rednerliste ist unzulässig. Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz bleibt unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008362

Dokumentnummer

NOR12095697

alte Dokumentnummer

N61968103550