Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1968,
römisch fünf
Paragraph 7
27.01.1968
PVGO
63/07 Personalvertretung
Der Vorsitzende hat bei Behandlung der einzelnen Punkte der Tagesordnung dem Mitglied des Ausschusses als erstem das Wort zu erteilen, auf dessen Antrag sie in die Tagesordnung aufgenommen wurden; sodann ist vom Vorsitzenden zu jedem Tagesordnungspunkt die Debatte zu eröffnen. Nach Abschluß der Debatte ist über den Gegenstand des Tagesordnungspunktes abzustimmen.
01.08.2019
10008362
NOR12095694
N61968103520