Absatz einsZur Verhütung des Eintrittes und der Verbreitung von Krankheiten können als freiwillige Leistungen insbesondere gewährt werden:
- Ziffer einsGesundheitsfürsorge, wie Gesunden- und Schwangerenfürsorge, Säuglings- und Kinderfürsorge, Fürsorge für gesundheitsgefährdete Jugendliche;
- Ziffer 2Maßnahmen zur Bekämpfung der Volkskrankheiten und der Zahnfäule;
- Ziffer 3gesundheitliche Erziehung der Versicherten und ihrer Angehörigen;
- Ziffer 4die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Ziffer eins bis 3 gemäß Paragraph 83, Absatz 5,