Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

01.07.1967

Außerkrafttretensdatum

31.07.2001

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Kostenerstattung bei Fehlen vertraglicher Regelungen mit den Ärzten (Dentisten)

Paragraph 60,

Stehen Vertragsärzte (Vertragsdentisten) infolge des Fehlens einer Regelung durch Verträge nicht zur Verfügung, so hat die Versicherungsanstalt dem Versicherten für die außerhalb einer eigenen Einrichtung in Anspruch genommene Behandlung (den Zahnersatz) die Kostenerstattung in der Höhe des Betrages zu leisten, der vor Eintritt des vertragslosen Zustandes bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes (Wahldentisten) zu leisten gewesen wäre. Die Kostenerstattung ist um den Betrag zu vermindern, der vom Versicherten als Behandlungsbeitrag (Paragraph 63, Absatz 4,) bei Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe als Sachleistung zu leisten gewesen wäre. Die Versicherungsanstalt kann diese Kostenerstattung durch die Satzung unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit erhöhen.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095532

alte Dokumentnummer

N6196749102L