Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung

Paragraph 24 b,

  1. Absatz eins,Überschreitet bei mehreren Pflichtversicherungen nach diesem Bundesgesetz und dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen nach diesem Bundesgesetz und nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz die Summe der Beträge des 35fachen der Höchstbeitragsgrundlagen gemäß Paragraph 45, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Absatz 2,), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Versicherten mit dem halben Beitragssatz zu erstatten; hiebei ist als Beitragssatz jeweils der aus der Summe der Beitragssätze gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und Paragraph 51 b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sich ergebende Beitragssatz zur Zeit der Entrichtung heranzuziehen.
  2. Absatz 2,Als Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Absatz eins, sind alle Kalendermonate zu zählen, in denen der (die) Versicherte zumindest für einen Tag in der Krankenversicherung pflichtversichert war.
  3. Absatz 3,Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres für im Vorjahr fällig gewordene Beiträge bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter den Antrag auf Erstattung stellen. Ein Antrag kann auch für die folgenden Kalenderjahre gestellt werden. Wird eine Pflichtversicherung, die in dem betreffenden Kalenderjahr eine Mehrfachversicherung bewirkt, erst nach dem Ablauf des betreffenden Kalenderjahres festgestellt, dann verlängert sich die Antragsfrist bis zum Ende des auf die Feststellung der Mehrfachversicherung folgenden Kalendermonats.
  4. Absatz 4,Der dem Versicherten zu erstattende Betrag ist nach dem Verhältnis der Summen aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen nach diesem Bundesgesetz bzw. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz aufzuteilen. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter hat Anspruch auf Ersatz des Anteils des Krankenversicherungsträgers nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095490

alte Dokumentnummer

N6196749060L