Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 923 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

26.11.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Allgemeine Beiträge

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Allgemeiner Beitrag ist ein einheitlicher Hundertsatz der Beitragsgrundlage (Paragraph 19,). Der Hundertsatz beträgt ab dem Jahre 1992 6,6.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, vermindert sich der Beitrag im Jahr 1992 in den Fällen, in denen der Beitrag vom Versicherten und vom Dienstgeber zu gleichen Teilen zu tragen ist, um je 0,7 Prozentpunkte; die Verminderung des Beitrages für den Versicherten im Jahr 1992 um 0,7 Prozentpunkte gilt nicht in den Fällen, in denen der Versicherte Anspruch auf eine Pensionsleistung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, oder 14 Litera b, hat. In den Fällen, in denen der Beitrag vom Versicherten bzw. Dienstgeber allein zu tragen ist, vermindert sich der Beitrag im Jahr 1992 um 1,4 Prozentpunkte.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095482

alte Dokumentnummer

N6196749052L