Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 a,

Inkrafttretensdatum

01.07.1995

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 2 a,

  1. Absatz einsGehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt.
  2. Absatz 2In den Fällen des Absatz eins, kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.
  3. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Paragraph 50 a, Absatz 7,, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1963, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1994,).

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12095458

alte Dokumentnummer

N6196724202L