Absatz einsVon der Leistung des Dienstgeberbeitrages sind befreit:
- Litera ader Bund, die Länder und die Gemeinden mit Ausnahme der von diesen Gebietskörperschaften verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds; die Gemeinden jedoch nur dann, wenn ihre Einwohnerzahl 2 000 übersteigt;
- Litera bdie gemeinnützigen Krankenanstalten (Paragraph 16, des Krankenanstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,).