Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1972,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31 d,

Inkrafttretensdatum

28.07.1972

Außerkrafttretensdatum

31.01.1998

Text

Paragraph 31 d,

  1. Absatz einsDie den Schülern zur Verfügung gestellten Schulbücher oder die mit den Gutscheinen erworbenen Schulbücher gehen in das Eigentum der Schüler über.
  2. Absatz 2Zu Unrecht erhaltene Schulbücher hat der Schüler zurückzugeben. Für die Rückgabe haftet der Erziehungsberechtigte. Insoweit eine Rückgabe nicht mehr möglich ist, ist der seinerzeitige Anschaffungswert des Schulbuches zu ersetzen. Über die Verpflichtung zur Rückgabe eines Schulbuches oder über die Verpflichtung zum Ersatz des Anschaffungswertes entscheidet die für die Schule, die der Schüler besucht oder besucht hat, örtlich zuständige Finanzlandesdirektion, gegen deren Entscheidung die Berufung an das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zulässig ist. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, sind sinngemäß anzuwenden.