Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 646 aus 1977,
BG
Paragraph 25,
01.01.1978
30.04.1996
FLAG
61/01 Familienlastenausgleich
Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle des Anspruchsberechtigten ausgezahlt (Paragraph 12,) wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, daß der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tage des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, bei dem nach Paragraph 13, Absatz eins, zuständigen Finanzamt zu erfolgen.
13.11.2023
10008220
NOR12095390
N6196723104L